OLG Koblenz, vom 17.12.1985 - Aktenzeichen 11 UF 850/85
DRsp Nr. 1994/11786
A. Unwirksam ist eine erweiternde Vereinbarung, die dem Berechtigten über den gesetzlichen Rahmen hinaus Rechtspositionen verschafft, die nicht den §§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587a. Abs. 2BGB unterfallen. Das trifft zu, wenn die Vereinbarung vorsieht, daß in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich Anwartschaften einbezogen werden sollen, die außerhalb der gesetzlichen Ehezeit erworben wurden. B. Eine den VA erweiternde Vereinbarung, mit der Anwartschaften in den öffentlich-rechtlichen VA einbezogen werden sollen, die außerhalb der Ehezeit erworben worden sind (hier: Anrechte auf Beamtenversorgung des Ausgleichspflichtigen vor Beginn der Ehezeit), ist nicht zulässig. Dadurch würden dem Ausgleichsberechtigen Rechtspositionen verschafft, die gem. §§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587a Abs. 2BGB nicht dem Wertausgleich unterfallen.