OLG Koblenz, vom 19.03.1987 - Aktenzeichen 11 UF 1157/86
DRsp Nr. 1994/11762
a. Ab Rechtshängigkeit einer auf Auskunft und Unterhaltszahlung gerichteten Stufenklage tritt gemäß §§ 1613 Abs. 1BGB, 254ZPO Verzug grundsätzlich auch bezüglich der erst später bezifferten Unterhaltsforderungen ein. b. Hat sich jedoch der Auskunftsberechtigte mit der Auskunft zufrieden gegeben und dementsprechend einem bezifferten Zahlungsantrag gestellt, so kann Verzug hinsichtlich einer nachträglich erfolgten Klageerweiterung erst ab Zustellung des die Klageerweiterung enthaltenden Schriftsatzes eintreten und nicht bereits ab Zustellung der Stufenklage.
Wie LS 46 a: BGH, FamRZ 1990, 283 = MDR 1990, 230 = NJW 1990, 3153 = NJW-RR 1990, 323. Zum nicht im Rahmen einer Stufenmahnung bzw. Stufenklage geltend gemachten Auskunftsbegehren vgl. LSK-FamR/Hannemann, § 1613BGB LS 25.
Fundstellen
FamRZ 1988, 286
LSK-FamR/Hannemann, § 1613 BGB LS 46
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