OLG Koblenz - 26.08.1991 (14 W 478/91) - DRsp Nr. 1993/2094
OLG Koblenz, vom 26.08.1991 - Aktenzeichen 14 W 478/91
DRsp Nr. 1993/2094
b. Mehrwertsteuerfestsetzung gegen ausländische Partei.Der Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei umfaßt grundsätzlich auch die Mehrwertsteuer, die die Partei nach § 25BRAGO ihrem Prozeßbevollmächtigten zu zahlen hat. Ein solcher Anspruch besteht nur dann nicht, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwaltes für den Auftraggeber nicht umsatzsteuerpflichtig war, denn der Rechtsanwalt kann nach § 25 Abs. 2BRAGO nur Ersatz der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer verlangen. In der Bundesrepublik Deutschland hat zwar ein Rechtsanwalt für Leistungen die er im Auftrag eines ausländischen Unternehmens erbringt, nach § 3 a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 3UStG keine Umsatzsteuer zu entrichten. Wenn der Empfänger der Leistungen ein ausländisches Unternehmen ist, geht es jedoch nicht um den Vergütungsanspruch des deutschen Rechtsanwalts gegen seinen ausländischen Auftraggeber, sondern um den Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei gegen ihren ausländischen Prozeßgegner. Dann schuldet die unterlegene Partei die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes der obsiegenden Partei. Hierzu gehört auch die Mehrwertsteuer.* * *Abstract (Bearbeiter: Richter am Landgericht Reinhold Becker, Köln)