OLG Koblenz, vom 28.10.1980 - Aktenzeichen 15 UF 24/80
DRsp Nr. 1994/11888
Der Unterhaltsschuldner ist nicht verpflichtet, über die Höhe eines Pflichtteiles mit testamentarischer Verfallklausel Auskunft zu erteilen, wenn dieser für den Unterhaltsanspruch weder dem Grunde noch der Höhe nach erheblich ist.