OLG Koblenz, vom 28.11.1989 - Aktenzeichen 11 UF 402/89
DRsp Nr. 1994/11731
Ein Unterhaltspflichtiger, der beim Verlassen seines Heimatlandes (hier: Rumänien) eine Sicherheit hinterlegen mußte, welche die Erfüllung der Unterhaltsansprüche seines unterhaltsbedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährleistete, ist dadurch von seiner Unterhaltspflicht dann nicht befreit, wenn das Kind die hinterlegten Beträge nicht erlangen kann.