Die Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe mit ihrer Mutter. Im Scheidungsverfahren haben die Eltern am 8. Juni 1979 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte u.a. verpflichtet hat, für die jetzige Klägerin Unterhalt zu zahlen, und zwar zuletzt ab 1. November 1979 monatlich 195,-- DM. Später erhöhte er seine monatlichen Zahlungen auf 226,-- DM. Die Klägerin verlangte jedoch ab 1. November 1986 monatlich 320,-- DM.
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