Die Berufung der Antragsgegnerin war auf Antrag des Antragstellers durch Teilversäumnisurteil abzuweisen, da sie in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt hat, § 542 Abs. 1 ZPO.
Die Berufung des Antragstellers, die in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist, hat Erfolg.
Die Antragsgegnerin hat ihren Unterhaltsanspruch gegen den Antragsteller verwirkt, § 1579 Ziff. 2 und 4 BGB. Ihr wäre an sich Unterhalt in Höhe von 2.331,12 DM ab Rechtskraft der Scheidung zuzuerkennen. Hierbei geht der Senat von der eigenen Berechnung des Antragstellers (Bl. 265 GA) aus. Dieser hat sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen im Jahr 1991 mit 4.662,23 DM errechnet. Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Unterhalt in Höhe von 2.325,-- DM liegt sogar geringfügig unter der Hälfte des Einkommens des Antragstellers, so dass sich weitere Ausführungen zu dessen Berechnung erübrigen. Es ist davon auszugehen, dass die bereits 58 Jahre alte Antragsgegnerin keine Arbeitsstelle mehr finden wird.
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