OLG Köln vom 04.12.1987
4 UF 153/87
Normen:
BGB § 1587 c Nr.1;
Fundstellen:
DRsp I(166)186d
FamRZ 1988, 849

OLG Köln - 04.12.1987 (4 UF 153/87) - DRsp Nr. 1992/9638

OLG Köln, vom 04.12.1987 - Aktenzeichen 4 UF 153/87

DRsp Nr. 1992/9638

d-e. Ausschluß (oder Herabsetzung) des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (Nr. 1) (d) bei langjähriger Trennung der Partner einer sogenannten »phasenverschobenen Ehe«, in der der Ä Ausgleich begehrende Ä wesentlich ältere Ehepartner während der Ehezeit bereits eine eigene angemessene Alterssicherung erlangt hat;

Normenkette:

BGB § 1587 c Nr.1;

»... Grundgedanke des Versorgungsausgleichs ist die gleichmäßige Teilhabe an der von beiden Ehegatten in der Ehezeit geschaffenen Alters- und Invaliditätssicherung mit dem Ziel, beiden Partnern eine eigenständige soziale Sicherung zu verschaffen und insbesondere dem sozial Schwächeren jedenfalls eine soziale Grundsicherung .. . Eine Trennungszeit von Ä wie hier Ä zwölf Jahren kann schon für sich genommen die Bejahung eines unerträglichen Verstoßes gegen diese Grundgedanken rechtfertigen, wenn nach der Trennung keine ehebedingten Fortwirkungen auf die Versorgungssituation mehr eintreten (BGH, FamRZ 1985, 280) und die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu einer beiderseits angemessenen Versorgung, sondern zu einer Besserstellung des ohnehin besser Versorgten führt.