Das OLG weist ferner darauf hin, daß in dem Fall, daß bei gemeinsamer Veranlagung intern von einem Ehegatten ein Ausgleich so zu verlangen ist, als ob getrennt veranlagt worden wäre, und der Ehegatte im Fall der Verweigerung eines derartigen Ausgleichs seitens des anderen Ehegatten die getrennte Veranlagung wählen durfte, der Ehegatte, der aufgrund der getrennten Veranlagung Vorauszahlungen zurückerstattet bekommt, diese dem anderen gem. § 816 Abs. 2 BGB herauszugeben hat.
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