OLG Köln vom 05.12.1968
12 U 77/68
Normen:
BGB § 1372 ;
Fundstellen:
LSK-FamR/Hülsmann, § 1372 BGB LS 63
OLGZ 1969, 332

OLG Köln - 05.12.1968 (12 U 77/68) - DRsp Nr. 1994/12656

OLG Köln, vom 05.12.1968 - Aktenzeichen 12 U 77/68

DRsp Nr. 1994/12656

Eine rechtliche Verpflichtung, bei gemeinsamer Veranlagung die damit verbundenen Vor- und Nachteile intern auszugleichen, kann sich sowohl aus der ehelichen Gemeinschaft als auch aus einer analogen Anwendung des § 748 BGB ergeben (vgl. BGH, LM Nr. 3 zu § 748 BGB). Der interne Ausgleich könnte in dreifacher Form erfolgen: 1. Die gemeinsame Steuerschuld wird zwischen den Eheleuten entsprechend dem jeweiligen Anteil am gemeinsam versteuerten Einkommen aufgeteilt. 2. Der gegenüber der getrennten Veranlagung benachteiligte Ehegatte wird intern so gestellt, als ob er die getrennte Veranlagung gewählt hätte. 3. Der bei einer getrennten Veranlagung benachteiligte, bei einer gemeinsamen Veranlagung begünstigte Ehegatte müßte den durch die gemeinsame Veranlagung für sich erzielten Steuervorteil in irgendeiner Form dem anderen Ehegatten gutbringen.

Normenkette:

BGB § 1372 ;

Hinweise:

Das OLG weist ferner darauf hin, daß in dem Fall, daß bei gemeinsamer Veranlagung intern von einem Ehegatten ein Ausgleich so zu verlangen ist, als ob getrennt veranlagt worden wäre, und der Ehegatte im Fall der Verweigerung eines derartigen Ausgleichs seitens des anderen Ehegatten die getrennte Veranlagung wählen durfte, der Ehegatte, der aufgrund der getrennten Veranlagung Vorauszahlungen zurückerstattet bekommt, diese dem anderen gem. § 816 Abs. 2 BGB herauszugeben hat.

Fundstellen