OLG Köln - 06.02.1992 (1 U 51/91) - DRsp Nr. 1994/12215
OLG Köln, vom 06.02.1992 - Aktenzeichen 1 U 51/91
DRsp Nr. 1994/12215
Der Ausgleich für Lasten eines gemeinsamen Hauses kann auch unter getrenntlebenden Ehegatten nach §§ 748, 426BGB erfolgen. Sind Vorteile und Lasten des Hauses bei der Festlegung des Trennungsunterhalts zwar nicht vollständig berücksichtigt worden, jedoch teilweise in die Unterhaltsberechnung eingeflossen, so ist dies bei der Ausgleichsklage nach §§ 748, 426BGB angemessen zu berücksichtigen.