OLG Köln vom 07.03.1986
26 UF 4/86
Normen:
BGB § 1587e;
Fundstellen:
FamRZ 1986, 918
LSK-FamR/Runge, § 1587e BGB LS 2

OLG Köln - 07.03.1986 (26 UF 4/86) - DRsp Nr. 1994/12386

OLG Köln, vom 07.03.1986 - Aktenzeichen 26 UF 4/86

DRsp Nr. 1994/12386

Außer der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages setzt der Auskunftsantrag weiter voraus, daß ein VA-Verfahren überhaupt durchzuführen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Scheidungsantrag unbegründet ist, weil er etwa verfrüht - vor Ablauf des Trennungsjahres - erhoben und auch keine Härtegründe gem. § 1565 Abs. 2 BGB geltend gemacht worden sind. Die Stellung des Auskunftsanspruchs im System der Vorschriften zum VA ergebe, daß es sich um einen den VA vorbereitenden Nebenanspruch handele, der jedenfalls über den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags hinaus nicht vorverlagert werden könne, weil es ein vom Scheidungsverfahren unabhängiges VA-Verfahren (abgesehen vom Fall der Abtrennung und eines schuldrechtlichen VA) nicht gebe.

Normenkette:

BGB § 1587e;

Hinweise: