OLG Köln - 08.10.1948 (I ZS 51/48) - DRsp Nr. 1994/12689
OLG Köln, vom 08.10.1948 - Aktenzeichen I ZS 51/48
DRsp Nr. 1994/12689
Sind bei einer vertraglichen Regelung des Unterhalts keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Ehegatten den Unterhalt abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen regeln, insbesondere die Höhe dieses Anspruchs völlig unabhängig von der Vermögenslage des Erblassers und seiner Erben festsetzen wollten, dann ist mangels abweichender vertraglicher Bestimmungen anzunehmen, daß die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten ergänzend herangezogen werden sollen. Damit ist auch § 1586bBGB entsprechend anzuwenden.