OLG Köln, vom 11.04.1991 - Aktenzeichen 16 Wx 43/91
DRsp Nr. 1994/12269
A. Entziehen die Eltern ihr Kind über einen längeren Zeitraum der Schul- und Berufsausbildung, so stellt dies eine Gefährdung des Kindeswohls dar und führt zu einem Sorgerechtsmißbrauch. B. a. Das Ruhen der elterlichen Gewalt stellt eine vorläufige Maßnahme dar, die jederzeit wieder aufgehoben werden kann, wenn das Vormundschaftsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß die ursprünglichen Voraussetzungen für die Feststellung nicht mehr vorliegen. b. Besteht zwischen den Eltern und ihrem Kind der Kontakt nur noch in der Übersendung von Briefen, so liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen der elterlichen Sorge vor.