OLG Köln, vom 12.01.1982 - Aktenzeichen 21 UF 113/81
DRsp Nr. 1994/12530
Das Kind besitzt keine Aktivlegitimation für die Abänderungsklage hinsichtlich eines seine Unterhaltsansprüche regelnden Scheidungsfolgenvergleichs, der von seinen Eltern unter der Geltung des alten Eherechts geschlossen worden ist. Es ist stattdessen aber berechtigt, die sogenannte Erstklage zu erheben.