OLG Köln - 14.07.1970 (14 U 39/70) - DRsp Nr. 1994/12649
OLG Köln, vom 14.07.1970 - Aktenzeichen 14 U 39/70
DRsp Nr. 1994/12649
Der Anspruch auf Sicherheitsleistung für den künftigen Zugewinnanspruch ist bei Verzug des Schuldners durch Arrestbefehl zu sichern. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann unter Umständen in einen solchen auf Erlaß eines Arrestbefehls umgedeutet werden.