Herrschende Meinung ist wohl, daß nicht jede Verletzung der ehelichen Treue, insbesondere der Ehebruch, in aller Regel ein ausreichender Härtegrund sei (Johannsen/Henrich/Jaeger, § 1565 Rdn. 69 m.N.; vgl. aber OLG Düsseldorf, FamRZ 1978, 27; OLG Stuttgart, FamRZ 1977, 646, 647).
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