OLG Köln, vom 16.08.1990 - Aktenzeichen 10 UF 66/90
DRsp Nr. 1994/12298
Verstößt der Unterhaltsgläubiger gegen die Verpflichtung, den Unterhaltspflichtigen wahrheitsgemäß über sein Einkommen zu informieren, so kann er sich auf ein durch die unzutreffende Auskunft veranlaßtes Anerkenntnis der Gegenseite nach Treu und Glauben nicht berufen.