OLG Köln, vom 18.02.1986 - Aktenzeichen 4 UF 247/85
DRsp Nr. 1994/12392
A. Erklären die Parteien und ihre Prozeßbevollmächtigten in einer Scheidungsverbundsache Rechtsmittelverzicht und Verzicht auf Tatbestand ohne Entscheidungsgründe, so liegt darin auch ein Verzicht auf Anschlußrechtsmittel. Das gilt jedenfalls dann, wenn unzweifelhaft feststeht, daß gegen die Verbundsache kein Rechtsmittel eingelegt werden wird.
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