OLG Köln, vom 18.05.1992 - Aktenzeichen 16 Wx 62/92
DRsp Nr. 1994/12195
In einem Verfahren, das den persönlichen Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind zum Gegenstand hat, ist gem. § 63aFGG die weitere Beschwerde ausdrücklich ausgeschlossen. Im Gegensatz dazu geht der Rechtsmittelzug gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts über das Umgangsrecht mit dem ehelichen Kind zunächst an das OLG und dann zum BGH, wenn das OLG die weitere Beschwerde zuläßt. Durch diese unterschiedliche Behandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern im Verfahren über Umgangsstreitigkeiten kann die im materiellen Umgangsrecht erreichte Gleichbehandlung (§ 1711BGB) beeinträchtigt werden.