OLG Köln vom 21.02.1980
21 UF 217/79
Normen:
BGB § 1672 ;
Fundstellen:
FamRZ 1980, 929

OLG Köln - 21.02.1980 (21 UF 217/79) - DRsp Nr. 1994/12575

OLG Köln, vom 21.02.1980 - Aktenzeichen 21 UF 217/79

DRsp Nr. 1994/12575

a. Für eine Sorgerechtsregelung besteht grundsätzlich schon dann ein Bedürfnis, wenn die Eltern dauernd getrennt leben und ein Elternteil einen Antrag auf Sorgerechtsübertragung stellt. b. Das Rechtsschutzbedürfnis kann aber ausnahmsweise fehlen, wenn während der bisherigen Dauer der Trennung alle die elterliche Sorge betreffenden Fragen einvernehmlich geregelt worden sind, und wenn dieses Einvernehmen auch für die Zukunft hinreichend sicher gewährleistet erscheint.

Normenkette:

BGB § 1672 ;

Hinweise:

So auch OLG Hamm, FamRZ 1986, 503: Das Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn tatsächliche Schwierigkeiten in der Ausübung der Personensorge nicht ersichtlich sind.

Fundstellen
FamRZ 1980, 929