OLG Köln, vom 23.03.1992 - Aktenzeichen 25 UF 183/91
DRsp Nr. 1994/12205
Begehrt in den neuen Bundesländern lebendes, eheliches minderjähriges Kind von einem in einem der alten Bundesländer lebenden Elternteil Barunterhalt, so ist sein Bedarf anhand der Düsseldorfer Tabelle zu bemessen; Abschläge wegen der gegebenenfalls niedrigeren Lebenshaltungskosten sind nicht vorzunehmen.