Daß § 1613 Abs. 1 nicht auf Ansprüche aus PVV wegen Verletzung der Auskunftspflicht (§ 1605 ggf. i.V.m. § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB) anwendbar ist, ergibt sich auch bereits aus den BGH-Entscheidungen in FamRZ 1985, 115 = MDR 1985, 474 = NJW 1985, 486 und FamRZ 1984, 163. Die Einschränkungen des § 1613 Abs. 1 gelten nicht für Schadensersatzforderungen nach § 843 BGB, vgl. RGZ 148, 68; keine Anwendbarkeit auch auf Schadensersatzansprüche gemäß §§ 823, 826 BGB : RGZ 164, 65.
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