OLG Köln, vom 28.02.1991 - Aktenzeichen 10 UF 240/90
DRsp Nr. 1994/12274
Eine grobe Unbilligkeit i.S. des § 1381BGB setzt in der Regel ein schuldhaftes Verhalten auf seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten voraus, wobei das Fehlverhalten im Gegensatz zu dem in § 1381 Abs. 2BGB gegebenen Beispiel nicht notwendig wirtschaftlicher Natur, sondern auch anderer Art sein kann. Eine Kürzung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich bei Scheidung wegen eines scheinehelichen Kindes kann gerechtfertigt sein.