OLG Köln - Urteil vom 11.03.1992
24 U 136/91
Normen:
AO § 69 ; GVG § 13 ; KO § 58 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Nr. 1, §§ 57, 60, 82, 106, 117, § 224 Abs. 1 Nr. 5 ; VerglO § 106 ;
Fundstellen:
ZIP 1992, 566

OLG Köln - Urteil vom 11.03.1992 (24 U 136/91) - DRsp Nr. 1996/8895

OLG Köln, Urteil vom 11.03.1992 - Aktenzeichen 24 U 136/91

DRsp Nr. 1996/8895

»1. Leitet der Steuerfiskus Schadenersatzansprüche daraus her, daß der Sequester der Veräußerung von Vermögen des späteren Gemeinschuldners zustimmt, so ist für eine auf Feststellung der Ersatzpflicht des Sequesters gerichtete Klage der ordentliche Rechtsweg gegeben. 2. Der Sequester darf grundsätzlich nur Sicherungsmaßnahmen treffen, weil der Zweck der Sequestration darin besteht, im Interesse geregelter Insolvenzabwicklung das Vermögen des Schuldners intakt zu halten und die Verwertung des Schuldnervermögens dem Konkursverfahren vorbehalten ist. Deshalb ist es dem Sequester grundsätzlich auch nicht gestattet, im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger günstige Verwertungsmöglichkeiten zu nutzen. 3. Mit Zustimmung des Schuldners vorgenommene Maßnahmen des Sequesters, durch die unverhältnismäßig große Einbußen für die Masse abgewenddet werden, können mit dem Sicherungszweck im Einzelfall vereinbar sein.