OLG Köln - Urteil vom 29.01.1982
4 UF 93/81
Normen:
BGB § 1577 ;
Fundstellen:
FamRZ 1982, 706, 708
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 36
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 39
Vorinstanzen:
AG Königswinter, vom 09.04.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 28/77

OLG Köln - Urteil vom 29.01.1982 (4 UF 93/81) - DRsp Nr. 1994/12527

OLG Köln, Urteil vom 29.01.1982 - Aktenzeichen 4 UF 93/81

DRsp Nr. 1994/12527

A. Wenn der Dienstherr zeitsparende Privat-PKW-Reisen im Dienst nach den Reisekostenvorschriften nicht ersetzt, muß davon ausgegangen werden, daß der Dienstherr die Zeitersparnis für nicht dienstlich notwendig hält. B. Die Ausgaben des Unterhaltsgläubigers (Regierungsdirektor in einem Ministerium) für Schreibzeug, Beamtenkalender und Aktentasche sind, soweit sie nicht dienstlich zu Verfügung gestellt werden, und soweit sie überhaupt dienstlich erforderlich sind, gleichzeitig Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung, die nicht abgezogen werden können. Auch Aufwendungen für vom Dienstherrn nicht erstattete dienstliche »Repräsentation« (Einladung von Kollegen und Geschenke an Sekretärinnen) sind unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen; denn es ist davon auszugehen, daß der Dienstherr Kosten für dienstlich notwendige Repräsentation ersetzt. Soweit dies wegen der Unabgrenzbarkeit von der privaten Lebenshaltung nicht geschieht, kann dies auch dem Unterhaltsberechtigten nicht entgegengehalten werden. Auch ein Mehraufwand für besondere Kleidung ist nicht zu berücksichtigen. Ausgaben für Fachliteratur, die nicht dienstlich zur Verfügung gestellt wird, sind zu belegen.

Tenor