OLG München - 12.04.1991 (26 UF 1464/89) - DRsp Nr. 1994/12738
OLG München, vom 12.04.1991 - Aktenzeichen 26 UF 1464/89
DRsp Nr. 1994/12738
Das Familiengericht trifft diejenige Regelung der elterlichen Sorge, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die Interessen der Eltern müssen daher dort zurückstehen, wo sie mit den Interessen des Kindes in Widerspruch treten.Es dient dem Wohl des Kindes nach Trennung seiner Eltern, daß der unmittelbare Kontakt zum anderen Elternteil erhalten bleibt. Deshalb ist es von großer Bedeutung, ob der potentiell sorgeberechtigte Elternteil uneingeschränkt dazu bereit ist, den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zuzulassen und das Kind möglicherweise dazu auch zu motivieren oder nicht.
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