OLG München - 17.10.1990 (4 WF 203/90) - DRsp Nr. 1994/12744
OLG München, vom 17.10.1990 - Aktenzeichen 4 WF 203/90
DRsp Nr. 1994/12744
Prozeßkosten - insbesondere Kosten eines Unterhaltsrechtsstreites - zählen zu den Lebenshaltungsaufwendungen gemäß § 1610 Abs. 2BGB. Dennoch ist einer minderjährigen Prozeßpartei in einem Unterhaltsprozeß gegen den nicht sorgeberechtigten Elternteil Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Das minderjährige Kind kann grundsätzlich nicht auf einen Prozeßkostenvorschuß seitens der Mutter, von der es persönlich betreut wird, verwiesen werden.
Die Entscheidung erging unter Auseinandersetzung mit der Problematik des § 1606 Abs. 3 Satz 1 und 2BGB (Stichwort: Barunterhaltspflicht neben Betreuungsleistung). S. aber LSK-FamR/Hannemann, § 1610 LS 82.