OLG München - 20.12.1990 (16 UF 966/90) - DRsp Nr. 1994/12742
OLG München, vom 20.12.1990 - Aktenzeichen 16 UF 966/90
DRsp Nr. 1994/12742
A. Ärzteversorgungen; Bayern (Bayerische Versicherungskammer - Ärzteversorgung): Vor dem 1.1.1985 (Satzungsänderung) erworbene Anwartschaften im Anwartschaftsstadium statisch, im Leistungsstadium volldynamisch, Bewertung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4 cBGB -; Realteilung gem. § 1 Abs. 2VAHRG. Ab 1.1.1985 erworbene Anrechte volldynamisch
Für ab dem 1.1.1985 erworbene Anrechte ist der Ehezeitanteil gem § 1587a Abs. 2 Nr. 4 dBGB zu bemessen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, aaO., § 1587 aBGB Rdn. 221). M.E. ist die bayerische Ärzteversorgung derzeit auch im Leistungsstadium nicht mehr volldynamisch, da die Steigerungssätze seit 1986 nicht einmal 50 % der Steigerung der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung erreichen.
B. § 1587b Abs. 4BGB ist nicht nur für die Fälle des Rentensplittings und Quasisplittings gem. § 1587b Abs. 1 und 2BGB, sondern auch für die an die Stelle des § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB u.a. getretene Regelung des § 1 Abs. 3VAHRG (hier: Ausgleich von Anwartschaften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Wege des Quasisplittings zugunsten einer Ärztin, die keine Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hatte) maßgebend.
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