»... Da der Bekl. seine Vaterschaft zu dem klagenden Kinde anerkannt hat, ist er zur Leistung des Regelunterhalts verpflichtet. ... Der Kl. hat seinen Unterhaltsanspruch für die Zeit von der Geburt [ 11. 7. 1972] bis zum 31. 3. 1985 nicht verwirkt.
Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, daß dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde.. . Diese Grundsätze gelten auch im Unterhaltsrecht. Es ist jedoch zu unterscheiden, ob es sich um rückständigen oder laufenden Unterhalt handelt oder ob es darum geht, daß das Unterhaltsrecht als solches verwirkt sein soll (BGH, FamRZ 1982, 898 [hier: I (165) 153 c-d]..).«
Im vorl. Fall gehe es um die Verwirkung des rückständigen Unterhalts (nachst. unter b) und des Unterhaltsrechts als solchen (nachst. unter c).
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