OLG München - Beschluß vom 09.05.1989
16 UF 804/89
Normen:
BGB § 1603 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 1326
LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 97
Vorinstanzen:
AG Viechtach, - Vorinstanzaktenzeichen 16 WF 718/89

OLG München - Beschluß vom 09.05.1989 (16 UF 804/89) - DRsp Nr. 1994/12764

OLG München, Beschluß vom 09.05.1989 - Aktenzeichen 16 UF 804/89

DRsp Nr. 1994/12764

Lebt der Unterhaltsschuldner auf dem Lande, so ist eine Herabsetzung seines notwendigen Selbstbehaltes gerechtfertigt, weil die Lebenshaltungskosten dort niedriger anzusetzen sind, als in einer Großstadt.

Normenkette:

BGB § 1603 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind Eheleute. Sie lebten vom 16.05. - 04.07.1988 04.10. - 31.10.1988 getrennt und seit 15.12.1988 leben sie ständig getrennt. Das jüngste Kind der Parteien, die am 07.10.1974 geborene befindet sich in Obhut der Mutter. Mit einer am 11.05.1988 eingereichten Klage begehrte die Klägerin für sich einen monatlichen Trennungsunterhalt von 359,-- DM und für einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 251,-- DM.

Durch Beschluß vom 01.02.1989 verweigerte das Familiengericht dem Beklagten die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, soweit dieser sich gegen die Klage auf Kindesunterhalt verteidigte.

Durch Endurteil vom 15.02.1989 wurde der Beklagte verurteilt, für die Zeit von Mai 1988 bis Januar 1989 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von insgesamt 672,93 DM und ab 01.02.1989 einen monatlichen vorauszahlbaren Unterhalt in Höhe von 251,-- DM zu bezahlen.

Im übrigen wurde die Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt sowie die Klage auf Zahlung von Getrenntlebensunterhalt abgewiesen.