LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 4273/88
OLG München - Beschluß vom 17.12.1990 (11 W 2554/90) - DRsp Nr. 1998/12902
OLG München, Beschluß vom 17.12.1990 - Aktenzeichen 11 W 2554/90
DRsp Nr. 1998/12902
Unabhängig von der Vorsteuerabzugsberechtigung der obsiegenden Partei hat die unterlegene Partei die auf die Gebühren und Auslagen des Prozeßbevollmächtigten der obsiegenden Partei entfallende Umsatzsteuer zu entrichten.