OLG München - Beschluß vom 28.08.1989
16 WF 992/89
Normen:
BGB § 1610, § 1613 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 312
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 101
LSK-FamR/Hannemann, § 1613 BGB LS 71
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 843 F 1540/89

OLG München - Beschluß vom 28.08.1989 (16 WF 992/89) - DRsp Nr. 1994/12760

OLG München, Beschluß vom 28.08.1989 - Aktenzeichen 16 WF 992/89

DRsp Nr. 1994/12760

A. Voraussetzung dafür, daß ein Prozeßkostenvorschuß vom Unterhaltspflichtigen gefordert werden kann, ist analog § 1360a Abs. 4 BGB, daß dies der Billigkeit entspricht.

Normenkette:

BGB § 1610, § 1613 ;

Gründe:

1) Die Klägerin ist die eheliche Tochter aus der seit 1983 geschiedenen Ehe zwischen der Mutter der Klägerin und dem Beklagten. Die elterliche Sorge über die Klägerin wurde der Mutter übertragen. Der Beklagte war 1983 und in den Jahren danach Medizinstudent, seit 1986 ist er angestellter Arzt.

Die Mutter der Klägerin beauftragte anfangs 1987 einen Rechtsanwalt, um gegenüber dem Beklagten, die Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt und auf Kindesunterhalt geltend zu machen.

Nach mehrfachem Schriftwechsel erklärte sich der ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte bereit, an seine geschiedene Ehefrau und an die Klägerin ab März 1987 eine monatliche Unterhaltsrente von jeweils 500,-- DM zu zahlen. Eine Titulierung der Unterhaltsansprüche sowie die Übernahme der Anwaltskosten der beiden Unterhaltsberechtigten lehnte der Beklagte ab.