OLG München - Urteil vom 09.04.1997 (7 U 6298/96) - DRsp Nr. 1998/7028
OLG München, Urteil vom 09.04.1997 - Aktenzeichen 7 U 6298/96
DRsp Nr. 1998/7028
»Der Empfänger ausländischer Ware, der auch auf sein Verlangen die Belege über Einfuhrumsatzsteuer und Zoll erhält, hat die vom Spediteur verauslagten Beträge nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten.«