Im wesentlichen wird von der Darstellung des Tatbestandes unter Bezugnahme auf den Tatbestand im Endurteil des Amtsgerichts Miesbach vom 22.05.1991 gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen mit der Maßgabe, daß in dem dort unter A Ziff. II als Endvermögen der Klägerin bezifferten Betrag von 10.927,82 DM richtigerweise auch ein Teilbetrag von 1.800.-- DM als Zeitwert für einen im August 1988 verkauften Pkw der Klägerin enthalten ist. Dies ergibt sich bereits aus der Klageschrift vom 23.12.1988 (Bl. 5 d. A.)
Durch dieses Endurteil vom 22.05.1991 wurde der Beklagte zur Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrags von 98.302,-- DM nebst 4 % Zinsen seit 04.01.1989 verurteilt. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden zu 1/5 der Klägerin und zu 4/5 dem Beklagten auferlegt.
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