OLG München - Urteil vom 20.01.1992
2 UF 1032/91
Normen:
BGB §§ 1376 Abs. 2, 1375 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)225a-b
FamRZ 1992, 819
Vorinstanzen:
AG Miesbach, - Vorinstanzaktenzeichen F 295/88

OLG München - Urteil vom 20.01.1992 (2 UF 1032/91) - DRsp Nr. 1993/4140

OLG München, Urteil vom 20.01.1992 - Aktenzeichen 2 UF 1032/91

DRsp Nr. 1993/4140

»1. Die Belastung eines Grundstücks mit einem notariell gesicherten Wiederkaufsrecht, das zeitlich befristet ist, führt bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleichsprozeß zu einer Wertminderung. 2. Der ohne Berücksichtigung des Wiederkaufsrechts ermittelte Verkehrwert ist im Verhältnis der Gesamtdauer der Bindungsfrist zur verbleibenden Dauer dieser Frist zu kürzen.«

Normenkette:

BGB §§ 1376 Abs. 2, 1375 ;

Tatbestand:

Im wesentlichen wird von der Darstellung des Tatbestandes unter Bezugnahme auf den Tatbestand im Endurteil des Amtsgerichts Miesbach vom 22.05.1991 gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen mit der Maßgabe, daß in dem dort unter A Ziff. II als Endvermögen der Klägerin bezifferten Betrag von 10.927,82 DM richtigerweise auch ein Teilbetrag von 1.800.-- DM als Zeitwert für einen im August 1988 verkauften Pkw der Klägerin enthalten ist. Dies ergibt sich bereits aus der Klageschrift vom 23.12.1988 (Bl. 5 d. A.)

Durch dieses Endurteil vom 22.05.1991 wurde der Beklagte zur Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrags von 98.302,-- DM nebst 4 % Zinsen seit 04.01.1989 verurteilt. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden zu 1/5 der Klägerin und zu 4/5 dem Beklagten auferlegt.