Die Parteien streiten um die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs und um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich.
Der Kläger ist der eheliche Vater der beiden Beklagten. Im Unterhaltsverfahren 814 F 2331/88 des Amtsgerichts München - Familiengericht - verpflichtete er sich gegenüber den Beklagten mit Prozeßvergleich vom 13.7.1988 zu Unterhaltszahlungen wie folgt:
1. Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerinnen ab Juli 1988 einen. monatlichen, monatlich im voraus fälligen Kindesunterhalt
von DM 375,-- für ... geb. 19.12.1973,
und
von DM 315, -- für ... geb. 22.4.1980,
abzüglich anteiliges Kindergeld, derzeit DM 160,--, derzeit also insgesamt DM 530,-- zu. bezahlen.
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