OLG München - Urteil vom 28.07.1987
5 U 2074/87
Normen:
BGB Vor §§ 1353 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 1988, 58
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 41
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2584/86

OLG München - Urteil vom 28.07.1987 (5 U 2074/87) - DRsp Nr. 1994/12777

OLG München, Urteil vom 28.07.1987 - Aktenzeichen 5 U 2074/87

DRsp Nr. 1994/12777

Nach Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen einem Partner keine Ausgleichsansprüche gegen den anderen zu für Aufwendungen, die er für das gemeinsam gemietete Haus erbracht hat, das der andere weiterhin allein bewohnt. Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, daß bei einer Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die früheren Partner grundsätzlich keine Ausgleichsansprüche gegeneinander haben, es sei denn, sie hätten etwas anderes vereinbart. Wer nämlich mit einer Partnerschaft eine rechtliche Bindung gerade nicht eingehen will, übernimmt damit auch das Risiko, daß er wirtschaftliche Leistungen erbringt, die er dann nicht selbst voll ausnutzen und dennoch nicht ersetzt verlangen kann.

Normenkette:

BGB Vor §§ 1353 ff.;

Tatbestand:

Der Beklagte lebte vom 5.7.1983 bis zu seinem Auszug am 8.7.1985 mit der Klägerin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in dem gemieteten und renovierungsbedürftigen Anwesen H Nr. in M.

Mit Urkundenvorbehaltsurteil des Landgerichts München II vom 9.7.1986 wurde der Beklagte zur Rückzahlung eines Darlehens an die Klägerin in Höhe von 9.900,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 14.5.1986 verurteilt. Die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren wurde vorbehalten.

Im nachfolgenden Nachverfahren hat der Beklagte Gegenrechte geltend gemacht und hierzu im ersten Rechtszug im wesentlichen vorgetragen: