Der Kläger kaufte mit notariellem Vertrag vom 28. August 1993 von der Beklagten einen 128er Kuhstall mit Doppelachtermelkstand und Bergeraum in K., Ortsteil R., an dem selbständiges Gebäudeeigentum der Beklagten bestand. Der Kaufpreis sollte dem Vertrag zufolge 175.000,00 DM betragen. Die Parteien hatten zuvor einen schriftlichen Vorvertrag geschlossen, demzufolge der Preis "175.000,00 DM incl. Mehrwert" betragen sollte. Unter dem 24. September 1993 stellte die Beklagte dem Kläger einen Rechnung über 148.750,00 DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer in Höhe von 26.250,00 DM aus (GA 20). Der Kläger bezahlte die insgesamt 175.000,00 DM und machte gegenüber dem Finanzamt Vorsteuer in Höhe von 26.250,00 DM geltend. Eine Gebäudegrundbuchblatt wurde nicht mehr angelegt. Vielmehr verzichtete der Kläger, der auch Eigentum am Grund und Boden erworben hatte, auf das mit dem Gebäudeeigentum verbundene Nutzungsrecht, sodass das selbständige Gebäudeeigentum erlosch.
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