OLG Nürnberg - 04.11.1963 (1 U 70/63) - DRsp Nr. 1994/13058
OLG Nürnberg, vom 04.11.1963 - Aktenzeichen 1 U 70/63
DRsp Nr. 1994/13058
A. Während der Ehe angeschaffte Einrichtungsgegenstände sind schon dann Ersatzstücke im Sinne des § 1370BGB, wenn sie den nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen nach Zahl und Art ungefähr entsprechen; auf den Wert oder Preis kommt es nicht an. B. Wertlos im Sinne des § 1370BGB ist ein Gegenstand bereits dann, wenn er zu seinem bestimmungsgemäßen Zweck nicht mehr geeignet ist. C. Ungeeignet sind auch altmodisch gewordene Gegenstände.