OLG Nürnberg vom 23.01.1992
10 WF 3924/91 V
Normen:
BGB § 1626 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 983

OLG Nürnberg - 23.01.1992 (10 WF 3924/91 V) - DRsp Nr. 1994/12961

OLG Nürnberg, vom 23.01.1992 - Aktenzeichen 10 WF 3924/91 V

DRsp Nr. 1994/12961

Der Elternteil, welchem im Rahmen der Ehescheidung das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind übertragen wurde, hat auch die Sorge für das Vermögen des Kindes. Er hat die als Unterhalt eingehenden Beträge nach pflichtgemäßem Ermessen für das Kind zu verwenden. Nach Eintritt der Volljährigkeit kann das Kind dann gem. § 1698 BGB Rechenschaft über die Verwaltung des Geldes bzw. die Herausgabe des aufgelaufenen Vermögens verlangen.

Normenkette:

BGB § 1626 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 983