OLG Nürnberg - 26.05.1964 (3 U 42/64) - DRsp Nr. 1994/13057
OLG Nürnberg, vom 26.05.1964 - Aktenzeichen 3 U 42/64
DRsp Nr. 1994/13057
A. Der nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft jedem Ehegatten zukommende Anspruch auf Auskunft betreffend den Bestand des Endvermögens des anderen Ehegatten - § 1379BGB - ist nicht von Billigkeitserwägungen abhängig. Selbst schwerste Eheverfehlungen eines Gatten stehen niemals diesem Auskunftsanspruch entgegen. B. Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1381BGB kann auch auf nicht vermögensrechtlichen Gründen beruhen. Regelmäßig werden indes auch schwerste einseitige Eheverfehlungen höchstens zu einer Minderung, nicht aber zu einem Wegfall des Ausgleichsanspruchs führen.