Wie der Senat in den Urteilsgründen bemerkt, sei bei der im Streitfall gegebenen besonderen Sachlage eine Entscheidung über den Zugewinnausgleich im Verbund nicht möglich gewesen, weil sich erst mit der Beendigung des Güterstandes bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs habe herausstellen können, ob und ggf. in welcher Höhe dann eine Ausgleichsforderung entstehen würde.
Abl. Anmerkung von Rechtsanwalt und Notar W. Schwackenberg, Oldenburg, in FamRZ 1988 Heft 1 S. 90 .
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