OLG Oldenburg, vom 10.12.1991 - Aktenzeichen 3 WF 138/91
DRsp Nr. 1993/4157
Ein besonders erschwerender Begleitumstand, der ein Abwarten des Trennungsjahres für den AntrSt. unzumutbar erscheinen läßt, liegt vor, wenn die AntrG. im Hause ihrer Eltern mit dem Bruder des AntrSt. in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebt. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien in unterschiedlichen Orten wohnen, da aufgrund der besonderen Personenkonstellation eine erhebliche Belastung des AntrSt. eintritt, die auch Auswirkungen auf das Verhältnis zu seiner eigenen Familie hat und die deshalb zu einer einschneidenden Störung seines Lebenskreises führt.* * *Bearbeiter: Richter am Oberlandesgericht Bernhard Hülsmann, Karlsruhe)