»... Die .. Auflösung der nichtehelichen [ne.] Lebensgemeinschaft der Parteien führt zu keinem Erstattungsanspruch des Kl. Wird eine solche Lebensgemeinschaft beendet, so haben die früheren Partner grundsätzlich keine Ausgleichsansprüche gegeneinander (BGHZ 77, 55; ständ. Rechtspr.). Das gilt auch für solche Leistungen eines Partners, die über die Trennung hinaus zu fortdauernder Verbesserung im Vermögen des anderen führen (Diederichsen, NJW 1983, S. 1021), also [im Streitfall] auch für die Windfangtür und die Terrassenüberdachung. Denn ein Partner, der langlebige Güter anschafft, darf nicht besser gestellt sein als einer, der für den täglichen Bedarf einkauft, Wohnraum zur Verfügung stellt oder Dienstleistungen erbringt. Die einander erbrachten Leistungen sind als gleichwertig zu behandeln, schon deshalb, weil es gar nicht möglich ist, nach Beendigung der Lebensgemeinschaft den Umfang der erbrachten Leistungen noch festzustellen und zu bewerten. ...
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