OLG Oldenburg vom 26.02.1986
3 U 229/85
Normen:
BGB § 705 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)508d-f
FamRZ 1986, 465
MDR 1986, 498
NJW 1986, 1817

OLG Oldenburg - 26.02.1986 (3 U 229/85) - DRsp Nr. 1992/10046

OLG Oldenburg, vom 26.02.1986 - Aktenzeichen 3 U 229/85

DRsp Nr. 1992/10046

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: keine Ausgleichsansprüche zwischen den Partnern nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft, (e) auch nicht für Leistungen, die dauerhaft die Vermögensverhältnisse des anderen Partners verbessern; (f) im Falle eines noch nicht zurückgezahlten Kredits zur Finanzierung von Anschaffungen für die Gemeinschaft.

Normenkette:

BGB § 705 ;

»... Die .. Auflösung der nichtehelichen [ne.] Lebensgemeinschaft der Parteien führt zu keinem Erstattungsanspruch des Kl. Wird eine solche Lebensgemeinschaft beendet, so haben die früheren Partner grundsätzlich keine Ausgleichsansprüche gegeneinander (BGHZ 77, 55; ständ. Rechtspr.). Das gilt auch für solche Leistungen eines Partners, die über die Trennung hinaus zu fortdauernder Verbesserung im Vermögen des anderen führen (Diederichsen, NJW 1983, S. 1021), also [im Streitfall] auch für die Windfangtür und die Terrassenüberdachung. Denn ein Partner, der langlebige Güter anschafft, darf nicht besser gestellt sein als einer, der für den täglichen Bedarf einkauft, Wohnraum zur Verfügung stellt oder Dienstleistungen erbringt. Die einander erbrachten Leistungen sind als gleichwertig zu behandeln, schon deshalb, weil es gar nicht möglich ist, nach Beendigung der Lebensgemeinschaft den Umfang der erbrachten Leistungen noch festzustellen und zu bewerten. ...