OLG Saarbrücken, vom 13.05.1991 - Aktenzeichen 6 WF 50/91
DRsp Nr. 1994/13252
Macht ein Elternteil Kindesunterhalt als Prozeßstandschafter geltend, muß er zur Erlangung von Prozeßkostenhilfe sich des gem. § 117 Abs. 4ZPO eingeführten Vordrucks bedienen. Er ist als Antragsteller Adressat der in § 117ZPO geregelten Formerfordernisse.