B. Nach anderer Ansicht ist Zweck des § 1369 Abs. 1 BGB die Sicherung der Ausgleichsforderung (BayObLG - BReg. 1 Z 4/80 - 3.3.1980, FamRZ 1980, 571). In Abweichung vom OLG Saarbrücken (oben LSK-FamR/Hülsmann, § 1369 BGB LS 3 ff.) vertritt das BayObLG die Auffassung, daß ein nach § 1369 Abs. 1 BGB zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft auch nach der Ehescheidung zustimmungsbedürftig bleibt, wenn durch das Rechtsgeschäft die Verteilung vorhandenen oder wiederzuerlangenden Hausrats in Natur beeinträchtigt wird. Aber auch nach Ansicht des BayObLG gilt § 1369 BGB bei Getrenntleben der Ehegatten (vgl. BayObLG - BReg. 1 Z 193/59 - 2.2.1960, FamRZ 1960, 156).
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