OLG Stuttgart vom 01.12.1987
17 WF 434/87
Normen:
BGB § 1610 ;
Fundstellen:
FamRZ 1988, 758
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 20
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 87

OLG Stuttgart - 01.12.1987 (17 WF 434/87) - DRsp Nr. 1994/13456

OLG Stuttgart, vom 01.12.1987 - Aktenzeichen 17 WF 434/87

DRsp Nr. 1994/13456

A. Ein volljähriges Kind muß sich grundsätzlich selbst unterhalten; Unterhalt für eine Berufsausbildung steht ihm nur dann zu, wenn die Ausbildung geeignet ist, die künftige Selbsterhaltungsfähigkeit herbeizuführen. Auch bei einer künstlerischen Ausbildung (hier: zum Komponisten) ist eine derartige Geeignetheit bei entsprechender Begabung und Fleiß anzunehmen, selbst wenn für die Zukunft berufsbedingt mit einer einfachen Lebensführung des Unterhaltsberechtigten gerechnet werden muß. B. Einem volljährigen Kind steht kein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß (hier: für eine Klage auf Ausbildungsunterhalt) gegen seine Eltern zu.

Normenkette:

BGB § 1610 ;

Hinweise: