OLG Stuttgart vom 04.02.1991
15 WF 44/91
Normen:
BGB §§ 1360, 1360a, § 1609 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1092
LSK-FamR/Fischer, §§ 1360, 1360a BGB LS 1
LSK-FamR/Hannemann, § 1609 BGB LS 21
NJW-RR 1992, 388

OLG Stuttgart - 04.02.1991 (15 WF 44/91) - DRsp Nr. 1994/13421

OLG Stuttgart, vom 04.02.1991 - Aktenzeichen 15 WF 44/91

DRsp Nr. 1994/13421

A. Ist einem der Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, während der andere erwerbstätig ist, erbringt er nach den Vorstellungen des Gesetzes auch einen gleichwertigen Beitrag zum Familienunterhalt. Solange die Eheleute nicht in Not geraten, kann sich der haushaltführende Teil auf diese Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse berufen. Er ist nicht ohne weiteres verpflichtet, etwa deswegen erwerbstätig zu sein, um dadurch dem anderen zu ermöglichen, Unterhaltspflichten aus einer früheren Ehe nachkommen zu können. Davon ist jedenfalls grundsätzlich auszugehen, wenn es sich dabei um Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder handelt. B. Zur Berechnung des Volljährigenunterhalts des in Ausbildung befindlichen Kindes nach Wiederheirat des Vaters. Vorrang des neuen Ehegatten auch in diesem Fall.

Normenkette:

BGB §§ 1360, 1360a, § 1609 ;

Hinweise:

B. Ebenso: OLG Hamm, FamRZ 1989, 1328 (Vorrang der minderjährigen unverheirateten Kinder und des zweiten Ehegatten vor dem in Ausbildung stehenden, volljährigen Kind). Vgl. auch die neuere Entscheidung OLG Düsseldorf, FamRZ 1993, 730 (Vorrang der Ehefrau vor volljährigen Kindern; mit Anm. Luthin).

Fundstellen
FamRZ 1991, 1092
LSK-FamR/Fischer, §§ 1360, 1360a BGB LS 1
LSK-FamR/Hannemann, § 1609 BGB LS 21
NJW-RR 1992, 388