B. Ebenso: OLG Hamm, FamRZ 1989, 1328 (Vorrang der minderjährigen unverheirateten Kinder und des zweiten Ehegatten vor dem in Ausbildung stehenden, volljährigen Kind). Vgl. auch die neuere Entscheidung OLG Düsseldorf, FamRZ 1993, 730 (Vorrang der Ehefrau vor volljährigen Kindern; mit Anm. Luthin).
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