OLG Stuttgart, vom 06.05.1981 - Aktenzeichen 18 UF 23/80 VA
DRsp Nr. 1994/13540
Der Scheidungsantrag muß von einem bei dem Familiengericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden; eine spätere Heilung des Mangels wirkt nicht zurück. Erhoben ist der Scheidungsantrag erst mit der rügelosen Einlassung (§§ 89 Abs. 2, 295 Abs. 1ZPO). Einer formellen Neuvornahme der Klageerhebung durch den postulationsfähigen Rechtsanwalt bedarf es dann nicht.