OLG Stuttgart - 06.05.1983 (8 W 162/83) - DRsp Nr. 1994/13503
OLG Stuttgart, vom 06.05.1983 - Aktenzeichen 8 W 162/83
DRsp Nr. 1994/13503
In einem Rechtsstreit über die Ehelichkeitsanfechtung darf der Mutter die gesetzliche Vertretung des Kindes durch Bestellung eines Ergänzungspfleger nur dann teilweise entzogen werden, wenn im konkreten Fall Umstände festgestellt werden, aus welchen sich ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Mutter und Kind ergibt.